Neue Bestimmungen 2021: Quellensteuer
Wir zeigen Ihnen, worum es geht und wie Sie sich auf die neuen Bestimmungen gut vorbereiten können.
Veränderte Grundlagen fordern Anpassungen
Am 15. Dezember 2016 hat das Parlament das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. Im April 2018 wurde die Quellensteuerverordnung publiziert. Am 12. Juni 2019 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV das Kreisschreiben Nr. 45 zur Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern publiziert.
Kurzer Überblick
Das Bundesgesetz und die Verordnung enthalten diverse Neuerungen, bsp.:
Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird praktisch einheitlich definiert.
Sie müssen neu mit allen zuständigen Kantonen abrechnen.
Die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Monats- resp. Jahresmodell wird einheitlich definiert.
Es gilt eine einheitliche Tarifcodeanwendung.
Sie müssen die Berechnungen bei Entlöhnungselementen vor dem Eintritt, während der Anstellung und nach dem Austritt umdefinieren und innerhalb der beiden Berechnungsmodelle (Monatsmodell, Jahresmodell) gleich behandeln.
Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Dafür kommt bei mehreren Teilzeittätigkeiten (auch Ersatzleistungen) eine komplexe Einkommenshochrechnung zur Anwendung.
Der Quellensteuersatz für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss neu mit Hilfe einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
Für unregelmässige Stundenlöhner gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
Das revidierte Gesetz verankert die Quellensteuerpflicht für den faktischen Arbeitgeber und für den unzulässigen Personalverleih aus dem Ausland.
Der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht ist für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuständigkeitswechsel des Kantons müssen Sie die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnen und abliefern.
Die Voraussetzungen zur Einreichung einer Steuererklärung (nachträgliche ordentliche Veranlagung) wurden angepasst und erweitert. Die Tarifkorrektur entfällt und für abschliessend aufgeführte Situationen wird die Neuberechnung der Quellensteuern neu eingeführt.
Die Bezugsprovision wurde auf 1 % bis 2 % reduziert.
Die Bestimmungen für Künstler und Sportler mit Wohnsitz im Ausland wurden präzisiert und angepasst.
Nachlesen der Gesetzestexte und Verordnungen:
Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens, gültig ab 1. Januar 2021
Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer, gültig ab 1. Januar 2021
Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV, gültig ab 1. Januar 2021
Offen ist, ob es zusätzliche Fragen und Antworten zum Kreisschreiben geben wird.
Alle Angaben ohne Gewähr. Für effektive aktuelle Zahlen wenden Sie sich bitte an AbaFin Treuhand AG, ihr Treuhandbüro in Zug: 041 711 99 57
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